Förderverein

Unterstützung für das Krankenhaus St. Josef

Im Sommer 2002 gründete sich der Verein der Freunde & Förderer des Caritas-Krankenhauses St. Josef, um ein Zeichen zu setzen:

  • Für die Gesundheit, das Wertvollste im Leben
  • Für die beste medizinische und pflegerische Versorgung
  • Für seelsorgerische und soziale Betreuung
  • Für das Caritas-Krankenhaus St. Josef

Das Caritas-Krankenhaus St. Josef hat in den letzten Jahren einen beeindruckenden Wandel vollzogen. Medizinisch genießt es einen ausgezeichneten Ruf, den die fachliche Anbindung an die Universität Regensburg unterstreicht.

Wer vorne mit dabei ist, erkennt auch die Grenzen. Einsparungen im Gesundheitswesen lassen Krankenhäuser nicht unberührt. Vor diesem Hintergrund trotzdem weiterhin zu den ersten Adressen hinsichtlich medizinischer Versorgung zu gehören und ein Haus zu sein, das Patienten gerne aufsuchen, weil sie sich gut ver- und umsorgt wissen – das erfordert Unterstützung über die üblichen Quellen hinaus.


Füreinander da

Jeder Mensch braucht einen guten Freund. Jemanden, der zuhört, mit einem lacht, der tröstet und auch in einer verzwickten Situation zur Seite steht. So ein Weggefährte möchte der Verein der Freunde und Förderer für das Caritas-Krankenhaus St. Josef sein.


Vorstand

  • 1. Vorsitzender: Dr. Clemens Prokop
  • 2. Vorsitzende (Stellvertretung): Dr. Astrid Freudenstein 
  • Schatzmeister: Matthias Swaczyna
  • Beisitzerin für die Klinikdirektion: Laura Süß 
  • Beisitzerin für Öffentlichkeitsarbeit: Eva Gerstenberger

Projekte

Schwerpunkte unserer Arbeit seit der Gründung 2002

  • Förderung der qualitativ hochwertigen Behandlung
    z.B. Zuschüsse für Hypothermiegerät für die Intensivstation, Inkubator für die Geburtshilfe, Infusomaten und Perfusoren, Klinikbetten sowie Unterstützung des Palliativdienstes
  • Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter
    z.B. Reanimationspuppe für praxisnahe Ausbildung, Förderung der Oasentage für Mitarbeiter
  • Informationsveranstaltungen zur Gesundheitsförderung
    z.B. Dekubitus, Nierenkrankheit, Lebensqualität bei Krebserkrankung
  • Aufwertung von Stationen und Aufenthaltsräumen
    Balkongestaltung der Station Geburtshilfe, Bilder und Grünpflanzen für Stationen, Lesezirkel für ambulante Chemotherapie und Wartebereich Patientenaufnahme, Wasserspender für alle Stationen

Mitglied werden

So können Sie uns unterstützen

Sie können den Verein der Freunde und Förderer des Caritas-Krankenhauses St. Josef als Mitglied und einem jährlichen Betrag von 50,- Euro (oder auch mehr) unterstützen. Für Schüler, Studenten und Auszubildenden beträgt der Mindestbeitrag 10,- Euro.

Wir freuen uns auch über pdf Einzelspenden (76 KB) . Jeder Euro zählt!

Sie erhalten einmal jährlich eine Einladung zur Jahreshauptversammlung, in der Sie über erfolgte sowie geplante Aktivitäten informiert werden. 

Sie sind uns willkommen mit Ihren Ideen, Ihrem Engagement und Ihrer Freude, eine gute Sache zu unterstützen!

Wir hätten Sie gerne mit dabei! pdf Mitgliedsantrag Förderverein (83 KB) .


Satzung

Verein der Freunde und Förderer des Caritas-Krankenhauses St. Josef e. V.
Landshuter Straße 65
93053 Regensburg

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde und Förderer des Caritas-Krankenhauses St. Josef e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Freunden und Förderern des Caritas-Krankenhauses St. Josef zur ideellen und materiellen Förderung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. Förderung medizinischer Aufgaben
b. Förderung eines katholischen Krankenhauses im Sinne des Leitbildes
c. Förderung der Kommunikation zwischen Bevölkerung, Ärzteschaft und
Krankenhaus
d. Förderung der ärztlichen und pflegerischen Weiterbildung
e. Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke des Caritas-Krankenhauses St. Josef
f. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Veröffentlichungen (auch Mitveranstaltungen und Mitveröffentlichungen)
g. Förderung von Umbauten und Renovierungen

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

§ 4 Verwendung der Vereinsmittel

1. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Anfall des Vereinsvermögens

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein mit schriftlicher Erklärung des Eintritts. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist bei Ablehnung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe dafür bekannt zu geben.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund. Bei juristischen Personen mit Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweils folgenden Jahresende. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen, ausschließen.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Dies gilt auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einer Änderung oder einem Wegfall seines bisherigen Zwecks.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und dieser Betrag nach schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet wird.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag besteht in einem vom Mitglied selbst festgesetzten Beitrag, dessen Mindesthöhe gegenwärtig 50 € jährlich beträgt. Für Schüler, Studenten und sonstige in der Ausbildung Befindliche beträgt der Mindestbeitrag gegenwärtig 10 €.
2. Die Erhöhung bzw. Ermäßigung des jährlichen Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Der erste Mindestbeitrag ist mit Abgabe der Beitrittserklärung fällig, die Folgebeiträge sind spätestens jeweils zum 01. April des Folgejahres fällig.
4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
5. Ein Anspruch auf Beitragsrückgewähr besteht nicht. Dies gilt nicht im Falle der Ablehnung der Aufnahme.
6. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung siehe § 12
2. Der Vorstand siehe § 13

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von drei Wochen zu berufen
a. auf Beschluss des Vorstands
b. auf schriftlichen, mit Zweck und Gründen zu versehenden Antrag an den Vorstand eines Zehntels der Mitglieder
c. bei gleichzeitigem Ausscheiden des ersten und zweiten Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann Personen, die nicht Mitglieder sind, als Gäste zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung einladen und ihnen das Wort erteilen.

§ 9 Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu berufen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung wird der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung leiten.
2. Mit der Berufung der Versammlung muss eine Tagesordnung beigelegt werden.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzt bekannte Mitgliederanschrift.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das sämtliche Beschlüsse enthalten muss.
2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und zu den Vereinsakten zu geben.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Führung des Vereins,
2. die Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstands im Sinne des §26 BGB und des Kassenberichts des Schatzmeisters,
3. die Entgegennahme des Berichts der Revisoren,
4. die Entlastung des Vorstands im Sinne des §26 BGB,
5. die Neuwahl und die Abberufung der Vereinsorgane,
6. die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrags,
7. die Entscheidung über Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins,
8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
9. die Beschlussfassung über alle in der Tagesordnung bezeichneten Anträge,
soweit nicht die Zuständigkeit des Vorstands gegeben ist.

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit und dem Beisitzer für die Geschäftsführung.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt, ihre Wiederwahl ist zulässig.
3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu den Vorstandssitzungen lädt der erste oder zweite Vorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse schriftlich gefasst werden. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches der Protokollführer und der erste oder zweite Vorsitzende unterzeichnet.
5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören u.a.:
a. Verwirklichung der Ziele des Vereins
b. Führung der Geschäfte des Vereins
c. Art und Umfang der Aktivitäten des Vereins
d. Aufstellung eines Haushaltsplans, Entscheidung über Verwendung der verfügbaren Mittel. Ausgabenwirksame Leistungen sind vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
e. Entscheidung über Aufnahme, Antrag und Ausschluss.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten an den Caritas-Verband für die Diözese Regensburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Caritas-Krankenhauses St. Josef im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.
4. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Soweit die Satzung keine besondere Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Die überarbeitete Satzung wurde in der Versammlung vom 11.10.2010 beschlossen.


Kontaktdaten und Bankverbindung

Verein der Freunde und Förderer des Caritas-Krankenhauses St. Josef e.V.
Landshuter Str. 65
93053 Regensburg 

Wir freuen uns, wenn Sie Mitglied werden oder uns eine  pdf Spende (76 KB) zukommen lassen möchten. 

Spendenkonto
LIGA Bank Regensburg
IBAN DE28750903000001339966
BIC GENODEF1M05